AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der GMS Gastronomie- und Messe-Service GmbH

1. Geltungsbereich

Für alle Geschäfte (Lieferungen und Leistungen) gelten ausschließlich die Geschäftsbedingungen der GMS Gastronomie- und Messe-Service GmbH − Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabsprachen sind nur rechtswirksam, wenn diese schriftlich durch die GMS Gastronomie- und Messe-Service GmbH bestätigt wurden.

2. Zustandekommen eines Vertrages

Alle Angebote, die durch die GMS Gastronomie- und Messe-Service GmbH gemacht werden, sind unverbindlich. Erst durch Annahme des Angebotes durch den Kunden und anschließender Auftragsbestätigung kommt ein rechtsverbindlicher Vertrag zustande.

3. Gegenstand der Vermietung

Mietgegenstände sind die in der Auftragsbestätigung angegebenen Möbel, Einrichtungsgegenstände, technische Geräte und Zubehörteile. Die Gegenstände werden dem Mieter nur für die vereinbarte Veranstaltung und nur für den vereinbarten Zweck zur gewöhnlichen und zweckgebundenen Verwendung überlassen. Eine anderweitige Verwendung während der Mietzeit ist nicht erlaubt.

4. Mietdauer

Der Mietgegenstand wird für die Dauer der Messe oder Veranstaltung gemäß vertraglicher Vereinbarung zur Verfügung gestellt. Ausschlaggebend ist allerdings der tatsächliche Zeitpunkt, bis zu dem die Gegenstände wieder der GMS GmbH zur Verfügung stehen. Eine Anschlussverwendung der Mietgegenstände über den vereinbarten Mietzeitraum und Rückgabetermin hinaus ist nicht gestattet, es sei denn, es wurde ein Anschlussvertrag abgeschlossen. Sollte es zu Verzögerungen durch den Mieter kommen, zahlt dieser für jeden Verzögerungstag die vertraglich pro Tag vereinbarte Miete.

5. Mietpreise

Die vereinbarten Mietpreise sind rein netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Mietpreise beinhalten nicht die Lieferung und Abholung der Mietgegenstände zum und vom Veranstaltungsort, sondern verstehen sich frei Lager GMS GmbH. Bei schriftlicher Bestätigung durch die GMS GmbH können bestimmte Veranstaltungen auch kostenfrei beliefert werden.
Alle Zahlungen sind für die GMS GmbH kostenfrei zu leisten. Der Mietzins wird bei der Anlieferung fällig und ist spätestens zum Ende der Mietzeit zu entrichten. Rechnungen sind sofort nach Empfang ohne Abzug zahlbar. Davon abweichende Zahlungskonditionen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
Aus organisatorischen Gründen nimmt die GMS GmbH Änderungswünsche an bereits von ihr bestätigten Aufträgen nur bis 3 Wochen vor Beginn der Veranstaltung entgegen. Nach diesem Zeitpunkt behält sie sich vor, eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr von 50 % des Mietpreises zu erheben. Bei Aufträgen oder Änderungen, die die GMS GmbH später als 1 Woche vor Veranstaltungsbeginn erreichen, wird der volle Mietpreis berechnet.

6. Lieferung, Transport- und Lagerkosten

Der Vermieter sichert eine rechtzeitige Lieferung zu Veranstaltungsbeginn zu und legt den Liefertermin, der sich aus Sammeltransporten ergibt, selbst fest. Die Lieferkosten für davon abweichende Liefertermine trägt gegebenenfalls der Mieter.

Für besondere Lieferungen gelten die vereinbarten Sonderkonditionen.

Eine Lieferung versteht sich verpackt bis zur Messestandgrenze oder unmittelbar dahinter und beinhaltet nicht das Verteilen der Mietgegenstände. Dies gilt im umgekehrten Falle auch für die Abholung nach Veranstaltungsende. Bei Sonderveranstaltungen und anderen Veranstaltungsorten versteht sich eine Lieferung bis hinter die erste, mit Hebegeräten und Flurförderfahrzeugen zugängliche Tür. Die Verteilung der gemieteten Ware am Veranstaltungsort kann abweichend nach vorheriger Absprache durch das Personal der GMS GmbH erfolgen. Diese Leistung ist kostenpflichtig und wird nach tatsächlichem Aufwand berechnet. Jegliche Haftung für eventuelle Störungen oder Beschädigungen fremder Ware, die durch diese Arbeiten verursacht werden, ist ausgeschlossen.

Lieferungs- und Leistungsstörungen, die es wegen höherer Gewalt dem Vermieter unmöglich machen, die Lieferung auszuführen, entbinden diesen von jeder Pflicht. Dies gilt nicht bei vorsätzlicher, durch den Vermieter zu verantwortenden Handlungen.

Der Mietgegenstand ist nach Ende der vereinbarten Mietzeit in der gelieferten Verpackung, die Bestandteil des Mietgutes ist, abholfertig bereitzustellen bzw. zu liefern. Bei der Abholung der Gegenstände durch die GMS GmbH oder ihre Erfüllungsgehilfen sind diese ebenerdig und zugänglich bereitzuhalten.

Die Lagerkosten der Verpackungen des Mietgutes während der Veranstaltung sind vom Mieter zu tragen.

Der Vermieter behält sich vor, in Ausnahmefällen statt der bestellten Gegenstände gleichwertige oder höherwertige Artikel zu liefern. Hierbei bleibt der Preis der ursprünglich bestellten Ware unberührt.

7. Gewährleistung

Der Mieter hat das Mietgut bei der Anlieferung unverzüglich, möglichst noch im Beisein des Mitarbeiters der GMS GmbH, auf Vollständigkeit und ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen und der GMS GmbH Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Beanstandungen offensichtlicher Mängel sowie Abweichungen der gelieferten, oder übernommenen Möbel von der bestellten Menge und Ausführung werden nicht anerkannt, wenn der GMS GmbH die entsprechende Mitteilung erst nach Veranstaltungsbeginn zugeht.

Fotos, die in Katalogen, Broschüren, Mailings und auch auf der Internetseite von der GMS GmbH verwendet werden, können von der Realität abweichen. Optische Abweichungen sind kein Reklamationsgrund.

Kleinere, dem Mieter zumutbare Abweichungen in der Ausführung, den Maßen und den Farben gelten nicht als Mangel.

Bei begründeter Beanstandung leistet die GMS GmbH Gewähr durch rechtzeitige Mangelbehebung oder durch kostenlose Lieferung gleichwertiger Einzelstücke. Misslingt die Ersatzlieferung oder kommt die GMS GmbH mit der Ersatzlieferung in Verzug, so ist der Mieter berechtigt, eine Herabsetzung des Mietpreises zu verlangen.

Soweit gesetzlich zulässig, sind weitergehende Ansprüche des Mieters, insbesondere auf Schadenersatz, auch aus Verschulden bei Vertragsabschluss und positiver Vertragsverletzung, ausgeschlossen, es sei denn, dass der GMS GmbH Vorsatz oder grobe Vertragsverletzung zur Last fällt.

8. Eigentum und Haftung

Der Mieter hat die gemieteten Gegenstände pfleglich zu behandeln. Schäden und Verluste am Mietgut hat er zu ersetzen, auch wenn sie ohne sein Verschulden oder von Dritten verursacht worden sind. Die Haftung beginnt mit der Anlieferung am Messestand, bei Selbstabholung mit der Übernahme des Mietgutes. Sie endet mit der Abholung des Mietgutes vom Messestand durch die GMS GmbH, auch wenn der Mieter den Stand schon verlassen hat. Wird das Mietgut vereinbarungsgemäß vom Mieter im Lager der GMS GmbH abgeholt und zurückgebracht bzw. an seinem Lager angeliefert und nach Veranstaltungsende abgeholt, so trägt der Mieter auch die Gefahr des Hin- und Rücktransportes. Die Haftung endet somit erst bei der Rückgabe des Mietgutes an den Firmensitz der GMS Gastronomie- und Messe-Service GmbH.

Es ist Sache des Mieters, das Mietgut für die Dauer der Mietzeit gegen Brand, Verlust und andere Gefahren zu versichern. Das Transportrisiko muss der Mieter im Falle der Abholung und Rückgabe am Firmensitz der GMS GmbH ebenfalls versichern. In jedem Fall haftet jedoch der Mieter unmittelbar und ist nicht berechtigt, die GMS GmbH an seine Versicherung zu verweisen. Für verloren gegangenes oder beschädigtes Mietgut hat der Mieter der GMS GmbH neben dem Mietpreis die Kosten der Wiederbeschaffung oder Instandsetzung, zuzüglich Mehrwertsteuer zu ersetzen. Sofern eine Reparatur nicht möglich ist, wird der Wiederbeschaffungspreis in Rechnung gestellt.

Aufgrund permanenter technischer Wartung sind die von der GMS vermieteten Geräte zu jedem Zeitpunkt neuwertig. Die GMS GmbH weist vorsorglich daraufhin, dass der Wiederbeschaffungswert ihrer Geräte regelmäßig bei 80 % – 90 % des Neuwertes anzusiedeln ist.

Der Mieter hat die GMS GmbH unverzüglich über eventuelle Beschädigungen oder Verluste der Mietgegenstände zu informieren. Hiervon unberührt bleibt die Verpflichtung des Mieters, im Falle eines Diebstahls eine polizeiliche Anzeige aufzugeben. Das polizeiliche Protokoll ist der GMS GmbH auf Verlangen vorzulegen.

Die gemieteten Gegenstände werden unverzüglich nach dem Eingang der Rücklieferung im GMS-Lager von der GMS GmbH auf Zustand und Vollständigkeit überprüft. Die GMS GmbH verpflichtet sich, etwa festgestellte Schäden oder Fehlmengen dem Mieter unverzüglich anzuzeigen. Die Feststellungen gelten als anerkannt, wenn der Mieter nicht innerhalb einer Woche nach Zugang schriftlich widerspricht.

Alle gemieteten Gegenstände sind Eigentum der GMS GmbH. Ohne ihre ausdrückliche Zustimmung dürfen die gemieteten Gegenstände nicht an einen anderen, als den vereinbarten, Standort gebracht werden.

Eine Haftung des Vermieters für Sach- und Personenschäden, die sich auch aus dem bestimmungsgemäßen Gebrauch ergeben könnten, ist ausdrücklich ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon ist grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Vermieters.

Bei der Abholung durch den Vermieter ist der Mieter ferner verpflichtet, die Mietgegenstände längstens 48 Stunden nach Ende der Veranstaltung gegen Diebstahl und Beschädigung zu sichern.

9. Bundesdatenschutzgesetz, Fernabsatzgesetz

Die personenbezogenen Daten unserer Geschäftspartner werden gemäß § 28 und § 29 BDSG gespeichert und verarbeitet.

10. Gerichtsstand

Der im Handelsregister eingetragene Sitz der GMS GmbH gilt als vereinbarter Gerichtsstand für alle sich aus dem Auftragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten.

11. Sonstige Bedingungen

Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder eine im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen im Übrigen nicht berührt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der GMS GmbH, nachstehend „Verkäufer“, gelten für alle Verträge, die ein Verbraucher oder Unternehmer, nachstehend „Kunde“ mit dem Verkäufer hinsichtlich der vom Verkäufer angebotenen Waren und/oder Leistungen abschließt. Hiermit wird der Einbeziehung von eigenen Bedingungen des Kunden widersprochen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.

Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

2. Liefer- und Versandbedingunge

Die Lieferung von Waren erfolgt auf dem Versandweg an die vom Kunden angegebene Lieferanschrift, sofern nichts anderes vereinbart ist. Lieferfristen sind nur bei schriftlicher Vereinbarung verbindlich.

Sendet das Transportunternehmen die versandte Ware an den Verkäufer zurück, da eine Zustellung beim Kunden nicht möglich war, trägt der Kunde die Kosten für den erfolglosen Versand. Dies gilt nicht, wenn der Kunde den Umstand, der zur Unmöglichkeit der Zustellung geführt hat, nicht zu vertreten hat oder wenn er vorübergehend an der Annahme der angebotenen Leistung verhindert war, es sei denn, dass der Verkäufer ihm die Leistung eine angemessene Zeit vorher angekündigt hatte.

Handelt der Kunde als Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware auf den Kunden über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat. Handelt der Kunde als Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware grundsätzlich erst mit Übergabe der Ware an den Kunden oder eine empfangsberechtigte Person über. Abweichend hiervon geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware auch bei Verbrauchern bereits auf den Kunden über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat, wenn der Kunde den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt und der Verkäufer dem Kunden diese Person oder Anstalt zuvor nicht benannt hat.

Der Verkäufer behält sich das Recht vor, im Falle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht vom Verkäufer zu vertreten ist und dieser mit der gebotenen Sorgfalt ein konkretes Deckungsgeschäft mit dem Zulieferer abgeschlossen hat. Der Verkäufer wird alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um die Ware zu beschaffen. Im Falle der Nichtverfügbarkeit oder der nur teilweisen Verfügbarkeit der Ware wird der Kunde unverzüglich informiert und die Gegenleistung unverzüglich erstattet.Bei Selbstabholung informiert der Verkäufer den Kunden zunächst per E-Mail darüber, dass die von ihm bestellte Ware zur Abholung bereitsteht. Nach Erhalt dieser E-Mail kann der Kunde die Ware nach Absprache mit dem Verkäufer am Sitz des Verkäufers abholen. In diesem Fall werden keine Versandkosten berechnet.

3. Zahlungen

Zahlungen sind 14 Tage nach Lieferung und Rechnungsstellung ohne Abzug fällig. Sie gelten als an dem Tag geleistet, an dem die GMS GmbH über den Betrag verfügen kann. Die Entgegennahme von Schecks und Wechseln erfolgt nur zahlungshalber unter dem üblichen Vorbehalt.
Diskont- und Einzugsspesen trägt der Käufer. Bei Zielüberschreitung berechnet die GMS GmbH, vorbehaltlich weiterer Rechte, Zinsen von jährlich 5 % über Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 9.6.1998. Bei Nichteinlösung von Schecks oder Wechseln, bei Zahlungseinstellung sowie bei Einleitung eines der Schuldenregelung dienenden Verfahrens werden sämtliche Forderungen der GMS GmbH fällig. Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist ausgeschlossen.

4. Eigentumsvorbehalt

Gegenüber Verbrauchern behält sich der Verkäufer bis zur vollständigen Bezahlung des geschuldeten Kaufpreises das Eigentum an der gelieferten Ware vor.

Gegenüber Unternehmen behält sich der Verkäufer bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung das Eigentum an der gelieferten Ware vor.

Handelt der Kunde als Unternehmer, so ist er zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb berechtigt. Sämtliche hieraus entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes (einschließlich Umsatzsteuer) im Voraus an den Verkäufer ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderungen auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der Verkäufer wird jedoch die Forderungen nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.

5. Mängelhaftung (Gewährleistung)

Ist die Kaufsache mangelhaft, gelten die Vorschriften der gesetzlichen Mängelhaftung. Hiervon abweichend gilt:

Für Unternehmer:

  • begründet ein unwesentlicher Mangel grundsätzlich keine Mängelansprüche,
  • hat der Verkäufer die Wahl der Art der Nacherfüllung,
  • beträgt bei neuen Waren die Verjährungsfrist für Mängel ein Jahr ab Gefahrübergang,
  • sind bei gebrauchten Waren die Rechte und Ansprüche wegen Mängeln grundsätzlich ausgeschlossen,
  • beginnt die Verjährung nicht erneut, wenn im Rahmen der Mängelhaftung eine Ersatzlieferung erfolgt.

Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei gebrauchten Waren ein Jahr ab Ablieferung der Ware an den Kunden, mit der Einschränkung der nachfolgenden Ziffer.

Die vorstehend geregelten Haftungsbeschränkungen und Verjährungsfristverkürzungen gelten nicht

  • für Sachen, die nicht entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben,
  • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen,
  • für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, sowie
  • für den Fall, dass der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat.

Darüber hinaus gilt für Unternehmer, dass die gesetzlichen Verjährungsfristen für den Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB unberührt bleiben. Handelt der Kunde als Kaufmann i. S. d. § 1 HGB, trifft ihn die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB. Unterlässt der Kunde die dort geregelten Anzeigepflichten, gilt die Ware als genehmigt.
Handelt der Kunde als Verbraucher, so wird er gebeten, angelieferte Waren mit offensichtlichen Transportschäden bei dem Zusteller zu reklamieren und den Verkäufer hiervon in Kenntnis zu setzen. Kommt der Kunde dem nicht nach, hat dies keinerlei Auswirkungen auf seine gesetzlichen oder vertraglichen Mängelansprüche.

6. Haftung

Der Verkäufer haftet dem Kunden aus allen vertraglichen, vertragsähnlichen und gesetzlichen, auch deliktischen Ansprüchen auf Schadens- und Aufwendungsersatz wie folgt:

Der Verkäufer haftet aus jedem Rechtsgrund uneingeschränkt

  • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
  • bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  • aufgrund eines Garantieversprechens, soweit diesbezüglich nichts anderes geregelt ist,
  • aufgrund zwingender Haftung wie etwa nach dem Produkthaftungsgesetz.

Verletzt der Verkäufer fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß vorstehender Ziffer unbeschränkt gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die der Vertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
Im Übrigen ist eine Haftung des Verkäufers ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsregelungen gelten auch im Hinblick auf die Haftung des Verkäufers für seine Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.

7. Sonstige Ansprüche

Auch soweit in den vorstehenden Bedingungen nicht besonders hervorgehoben, sind Schadenersatzansprüche des Käufers, insbesondere auch wegen positiver Vertragsverletzung oder Verschuldens bei Vertragsabschluss, im Rahmen des gesetzlich Zulässigen ausgeschlossen.

8. Allgemeines

Die Rechte des Käufers aus diesem Vertrag sind nicht übertragbar. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht. Spätestens mit Entgegennahme der ersten Lieferung erkennt der Käufer die ausschließliche Gültigkeit dieser Bedingungen an, auch bei Wortlaut seiner Einkaufsbedingungen. Erfüllungsort für die Verpflichtungen beider Seiten ist Essen. Gerichtsstand ist, wenn der Käufer Vollkaufmann ist, der Sitz der GMS GmbH. Der Vertrag unterliegt, soweit gesetzlich zulässig, ausschließlich dem materiellen Recht und dem Verfahrensrecht der Bundesrepublik Deutschland.

Stand: Die Geschäftsbedingungen in dieser Fassung wurden am 31.7.2016 geändert und sind ab dem 1.8.2016 in dieser Fassung gültig.